opencaselaw.ch

PVG 2002 39

Graubünden · 2002-07-11 · Deutsch GR
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Erwägungen (2 Absätze)

E. 2 Der Beschwerdeführer hat ausdrücklich erklärt, dass sich seine Beschwerde nicht gegen die Vergabe an die Beschwerdegeg- nerin 2 richte. Gegenstand der angefochtenen Verfügung ist aber allein diese Vergabe; nur sie wurde beschlossen. Alles andere diente der Begründung des Beschlusses und ist damit nicht an- 137 39

11/40 Submission PVG 2002 fechtbar. Die Beschwerde ist deshalb offensichtlich unzulässig und somit abzuschreiben. Zu Handen der Gemeinde mag immerhin bemerkt wer- den, dass gerade in Anbetracht der kurzen Fristen, die im Submis- sionsverfahren in der Regel zur Verfügung stehen, grösste Klarheit bei der Verfassung des Vergabebeschlusses am Platze ist. Alle Empfänger sollen in der Lage sein, anhand des Beschlusses, al- lenfalls ergänzt durch das Protokoll über die Offertöffnung, sich ein genaues Bild über die Gründe zu verschaffen, die zur Vergabe geführt haben. Alle dem Devis entsprechenden Offerten, einer- seits, und alle Varianten, andererseits, sind getrennt voneinander aufzuführen, und es ist erkennbar zu machen, weshalb das berück- sichtigte Angebot den Zuschlag erhielt und gegebenenfalls warum eine Variante berücksichtigt wurde. Da dieTeilnahme an der Offert- öffnung für die Anbieter freiwillig ist (Art. 13 Abs. 2 SubV), können sie nicht damit vertröstet werden, sie hätten anwesend sein kön- nen und wären dann im Bilde gewesen. Über die Offertöffnung ist zwingend ein Protokoll zu führen (Art. 13 Abs. 3, Satz 1 SubV), so dass dieses, das selbstverständlich umfassend und klar sein muss, bestens geeignet ist, alle Anbieter über das Ergebnis der Submission zu orientieren. U 02 54 Präsidialverfügung vom 8. Juli 2002 40 138 Verfahren. Aufschiebende Wirkung und zweiter Schriften- wechsel. — Die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels dient der Sachaufklärung und der Gewährleistung des Ge- hörsanspruches; sie kann nicht davon abhängig ge- macht werden, dass aufschiebende Wirkung nicht ge- währt oder widerrufen werde. Procedura. Effetto sospensivo e secondo scambio di scritti. — Il fatto di ordinare un secondo scambio di scritti proces- suali serve a chiarire la fattispecie ed a garantire il diritto di audizione; non può pertanto essere fatto dipendere dalla questione di sapere se è stato o meno accordato effetto sospensivo al ricorso. Erwägungen:

E. 3 Wenn X. die Gewährung aufschiebender Wirkung vom

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

11/39 Submission PVG 2002 und Zweck des öffentlichen Vergabeverfahrens, wenn sie glaubt, dieser Mangel könne dadurch behoben werden, dass der dem Zu- schlag folgende Werkvertrag mit beiden Unternehmen abge- schlossen werden könne. Die allgemeinen submissionsrechtlichen Ziele und Grundsätze gewährleisten den Anbietern einerseits die Durchführung eines fairen, rechtsgleichen und diskriminierungs- freien sowie auch transparenten Wettbewerbes und ermöglichen es andererseits der öffentlichen Hand, das jeweils wirtschaftlich günstigste Angebot anzunehmen. Ob diese Grundsätze eingehal- ten werden, ist einzig im öffentlichen Vergabeverfahren zu prüfen. So ist dort die Eignung und Qualifikation, die Einhaltung der Ar- beitnehmerschutzbestimmungen, die Entrichtung der Steuern und Abgaben usw. der bzw. durch die Anbieter zu beurteilen. De- ren Angaben sind verbindlich. All dies ist nicht mehr gewährleis- tet, wenn es zugelassen wird, dass die Hauptleistung des Auftra- ges von einem Subunternehmer, der kein bindendes Angebot eingereicht hat, ausgeführt wird. Dadurch würden nicht nur die In- teressen der öffentlichen Hand krass verletzt, sondern auch die an- deren Anbieter benachteiligt. Der Ausschluss der Beschwerdefüh- rerin erfolgte daher völlig zu Recht. U 02 41 Urteil vom 11. Juli 2002 Vergabebeschluss. — Der Vergabebeschluss muss in seiner Begründung so klar sein, dass er, allenfalls ergänzt durch das Protokoll der Offertöffnung, die Vergabegründe klar und nachvoll- ziehbar macht. Decisione di assegnazione. — La decisione di assegnazione deve recare una motiva- zione tanto chiara da permettere, eventualmente tra- mite il protocollo di apertura delle offerte, di compren- dere esattamente i motivi dell’assegnazione. Erwägungen:

2. Der Beschwerdeführer hat ausdrücklich erklärt, dass sich seine Beschwerde nicht gegen die Vergabe an die Beschwerdegeg- nerin 2 richte. Gegenstand der angefochtenen Verfügung ist aber allein diese Vergabe; nur sie wurde beschlossen. Alles andere diente der Begründung des Beschlusses und ist damit nicht an- 137 39

11/40 Submission PVG 2002 fechtbar. Die Beschwerde ist deshalb offensichtlich unzulässig und somit abzuschreiben. Zu Handen der Gemeinde mag immerhin bemerkt wer- den, dass gerade in Anbetracht der kurzen Fristen, die im Submis- sionsverfahren in der Regel zur Verfügung stehen, grösste Klarheit bei der Verfassung des Vergabebeschlusses am Platze ist. Alle Empfänger sollen in der Lage sein, anhand des Beschlusses, al- lenfalls ergänzt durch das Protokoll über die Offertöffnung, sich ein genaues Bild über die Gründe zu verschaffen, die zur Vergabe geführt haben. Alle dem Devis entsprechenden Offerten, einer- seits, und alle Varianten, andererseits, sind getrennt voneinander aufzuführen, und es ist erkennbar zu machen, weshalb das berück- sichtigte Angebot den Zuschlag erhielt und gegebenenfalls warum eine Variante berücksichtigt wurde. Da dieTeilnahme an der Offert- öffnung für die Anbieter freiwillig ist (Art. 13 Abs. 2 SubV), können sie nicht damit vertröstet werden, sie hätten anwesend sein kön- nen und wären dann im Bilde gewesen. Über die Offertöffnung ist zwingend ein Protokoll zu führen (Art. 13 Abs. 3, Satz 1 SubV), so dass dieses, das selbstverständlich umfassend und klar sein muss, bestens geeignet ist, alle Anbieter über das Ergebnis der Submission zu orientieren. U 02 54 Präsidialverfügung vom 8. Juli 2002 40 138 Verfahren. Aufschiebende Wirkung und zweiter Schriften- wechsel. — Die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels dient der Sachaufklärung und der Gewährleistung des Ge- hörsanspruches; sie kann nicht davon abhängig ge- macht werden, dass aufschiebende Wirkung nicht ge- währt oder widerrufen werde. Procedura. Effetto sospensivo e secondo scambio di scritti. — Il fatto di ordinare un secondo scambio di scritti proces- suali serve a chiarire la fattispecie ed a garantire il diritto di audizione; non può pertanto essere fatto dipendere dalla questione di sapere se è stato o meno accordato effetto sospensivo al ricorso. Erwägungen:

3. Wenn X. die Gewährung aufschiebender Wirkung vom